Friday, 6 January 2017

Forex Impex

(). . ,. . ,. Aufrechtzuerhalten. :, Esperanto: - 2017.10.01 Agdalia Geschäfts Corp. Klianna Geschäfts Corp. Strand Equity AG Titanium Solutions Ltd. Verarbeitung Fusion Ltd. Imista Business Co., Ltd Laneka Geschäfts Inc. Finarrio Business Co., Ltd Farnessa Enterprise Ltd. Ellin Design Ltd. Aircraft-Marketing Ltd Merck Group Co., Ltd ist ein Unternehmen spezialisiert auf die Entwicklung und Herstellung von Safari Adventure Co., Ltd Inc. Zaritsa Unternehmenskorporationen Felitsia Group Ltd. Kavita Geschäft Ltd. LaZire Handelsgesellschaft Ltd. VaLika Geschäft Corp. Imianta Geschäft Ltd. Sky Drive Unternehmen Inc. Domino internationale Ltd. Gulfstream logistische Ltd. Fineline Verteilung Ltd. Ingenieurgesellschaft mbH & Co. KGaA, Branche: IT und Services) Maxwell Audio Corp. Warrior Inc. 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LinkedIn Das vollstà ¤ ndige Profil von Jonathan Hourdec anzeigen: Halmstad LP London Sollent LP japanischen Group LP London Matters LP Wellert Group LP Svenska Hafen LP Den Gamle By LP Stamford Impex LP Scenic Ireland LP Galapagos Effect LP Tokaido Samurai LP Elektronik Handels 360 Crave Trade Limited Florino Partners LP Windsor amp Liverpool LP Inspire Business Consultants Pte . Ltd erweiterte Business Amp Management Pte. Ltd. Rekkared Impex LP Billund Logan LP Brazza Ville LP Akella Impex LP Luanda Verkauf LP Nairobi Verkauf LP Kilimanjaro Verkauf LP Svenska Handels LP Phoenix Assets Management Inc. Omega Vision-Services Corp. Rose Blossom Management SA Orbit Management Services Inc. Licht Blumen Corp. Leona Sunshine Corporation Informationssysteme-Solution Inc. Zen-Produktion im Ausland SA Handelsgesellschaftliche Agenturen Inc. Beste Allianz Co Incorporation Verwaltungssysteme amp Dienstleistungen Corp. Erste Nationalmedien-Gruppe Inc. Tristar Handel Corp. Handelsgesellschaft mbH & Co. KGaA, Branche: Telekommunikation und Telekommunikation GmbH & Co Amp Factoring Ltd Open Water Shipping Systems Ltd Hohe Ausbeute Forex System Ltd Ashcroft Leasing-und Finance Ltd Pelican International Shipping Ltd. :: -, -, -, -, -, -, - Esperanto. (), Beschluss über die Erteilung der Vollmacht (), Gründungsurkunde (), Anteilschuldverschreibung (), Beschlussfassung über die Ausgabe des Aktienurkunden (), Erklärung des Vertrauens (), Resignation Letter (), Zustimmung zur Regie (). Aufrechtzuerhalten. : 1. (), 2. (,). 1., 2., (,). 1., 2., (,). , , 3. (, ). Aufrechtzuerhalten. 1., 2., (,). Esperanto . . Aufrechtzuerhalten. ,. . Aufrechtzuerhalten. ,. (,,). Aufrechtzuerhalten. ,. ,. . Aufrechtzuerhalten. Aufrechtzuerhalten. ,. Aufrechtzuerhalten. Aufrechtzuerhalten. . Esperanto,,,,,,,. ,. Aufrechtzuerhalten. Aufrechtzuerhalten. Pacific Wand LP - Foreign Exchange GainLoss ist unabhängig vom Betriebs 8211 14 Fallgesetze zugunsten der gleichen 27. Dezember 2014 124 Admin 124 Nachrichten amp Updates 124 No Comments Pricing Indian Übertragung Officers, fast in jedem Fall nehmen einen Stand, der Foreign Exchange GainLoss ist Nicht operativ und sollte bei der Berechnung der Nettomarge nicht im Rahmen der Transactional Net Margin-Methode berücksichtigt werden. Da wir eine Menge professionelle Fragen in Bezug auf die gleiche erhalten haben, haben wir 14 Fallgesetze, in denen verschiedene Bänke des Hon8217ble Income Tax Tribunal Gericht entschieden haben, dass Gewinnverlust aufgrund von Wechselkursschwankungen in der Natur funktioniert. Dasselbe gilt für den Leser von Frau Westfalia Separator India Pvt. Ltd. vs. ACIT ITA Nr.4446Del2007 8220 4.1. Wir haben die rivalisierenden Einreichungen gehört und das relevante Material auf Platte gelesen. Der Devisengewinn oder - verlust ist die Differenz zwischen dem Preis, zu dem ein Einfuhr - oder Ausfuhrgeschäft in den Buchungsbüchern auf der Grundlage des damals geltenden Devisenkurses und des tatsächlich gezahlten oder erhaltenen Betrages zum Devisenkurs in der Buchführung festgestellt wurde Den Zeitpunkt der tatsächlichen Zahlung oder Eingang. Da diese Verluste oder Verluste ein direktes Ergebnis der Kauf - oder Verkaufstransaktion sind, hat sie denselben Charakter wie die Transaktion, auf die sie sich bezieht. Die Sonderbank des Tribunals im Fall von ACIT vs. Prakash I. Shah (2008) 115 ITD 167 (Mum) (SB) hat festgestellt, dass der Wechselkursschwankungsfaktor ein Teil des Exportumsatzes ist. Obwohl diese Entscheidung im Kontext von Abschnitt 80HHC gemacht wurde, aber die gleiche Logik gilt im Allgemeinen auch. Das Wesentliche der Sache ist, dass jeder Gewinn oder Verlust, der sich aus der Änderung des Devisenkurses bei der Transaktion für die Ein - oder Ausfuhr von Waren ergibt, nichts ist, sondern Bestandteil des Einfuhrpreises oder des Wertes der Ausfuhr ist. Der oberste Gerichtshof von Honble in Sutlej Cotton Mills Ltd. CIT 116 ITR 1 (SC) hat entschieden, dass. Wenn ein Gewinn oder Verlust aufgrund eines Wertzuwachses oder einer Wertminderung des Wertes der von ihm gehaltenen Fremdwährung bei Umwandlung in eine andere Währung entsteht, handelt es sich bei diesem Gewinn oder Verlust gewöhnlich um Handelsgewinne oder Verluste, wenn die Fremdwährung vom Sachverständigen gehalten wird Auf dem Umsatzkonto oder als Handelsbestand oder als Teil des zirkulierenden Kapitals, das in das Geschäft aufgenommen wird. Wenn wir das Verhältnis des Falles von Sutlej Cotton (SC) (oben) in der Nebeneinanderstellung zu dem der Sonderbank im Falle von Prakash I Shah (oben) lesen, besteht kein Zweifel daran, dass der Devisengewinn oder - verlust aus einem Handelsgeschäft nicht besteht Sondern nur ein Teil des Preises der Einfuhr oder des Wertes der Ausfuhrgeschäfte ist. Der Betriebsaufwand ist in der Regel ein Aufwand, den ein Unternehmen aufgrund seiner normalen Geschäftstätigkeit verursacht. Da das Geschäft der Versammlung des Assessments unter diesem Segment nicht ohne Käufe und Devisengewinne im Zusammenhang mit solchen Kaufgeschäften möglich ist, haben wir keine Bedenken, dass es sich um eine Betriebskosten handelt.8221 Frau Cisco Systems Services B. E. Indien-Zweig gegen ADIT ITA (TP) No.270Bang2014, 17. Wir haben die Aufträge durchgelesen und die rivalisierenden Konkurrenzen gehört. Das TPO hatte die Wechselkursschwankungen als nicht operativ eingestuft. Diese Ansicht wurde vom DRP bestätigt, dass die Wechselkursschwankungen nichts mit dem Geschäftsbetrieb eines Steuerpflichtigen zu tun hatten. Die DRP hatte sich geweigert, der Entscheidung von Frau Saplap India (P) Ltd (Supra) zu folgen. Keiner der Behörden hat festgestellt, dass Wechselkursschwankungen Gewinne relativ zu einem Kapitaleinnahmen oder outgoes waren. Der Assessee hatte eine Abschwächung des Devisengewinns aufgegeben, in dem er den Wechselkursverlust bei Anschaffung von Sachanlagen ausdrücklich ausgeschlossen hatte. Wir sind der Auffassung, dass der Wechselkursschwankungsgewinn, der sich aus der Beurteilung der Verwirklichung von Handelsschuldnern, der Zahlung an die Gläubiger usw. ergab, nichts als operatives Ergebnis war. 8221 15. Zur Frage der Behandlung von Devisenverlusten als nicht operativem Geschäft Ausgaben, der alleinige Einwand der Einnahmen ist gegen die Anweisungen der DRP ist es, sichere Hafen Regeln gelten. Der Streit der Einnahmen ist, dass sichere Hafenregeln prospektiv angewendet werden müssen. 15.1. Die Ld. Counsel für den Assessenten stimmte mit dem Streit der Ld. D.R. Dass sichere Hafenregeln nicht die Grundlage der Entscheidungsfindung sein sollten. In Anbetracht der vorstehenden Erwägungen ändern wir die Richtungen des DRP in dem Maße, in dem die Regeln des sicheren Hafens nicht angewendet werden sollten, während der Wechselkursschwankungsverlust bei der Erreichung der Netto-Betriebsmargen berücksichtigt wird. Im Ergebnis ist dieser Grund zulässig.8221 26. Wir sind daher der Auffassung, dass der Devisenverlust im Falle der Erbringung von Dienstleistungen für AEs als operativ zu betrachten ist und daher in die PLI-Berechnung der Beurteilen. Jedoch stellen wir fest, dass vor uns der gelehrte Anwalt vorgetragen hat, dass ein Teil des Devisenverlusts auf Nicht-AE-Transaktionen zurückzuführen ist und darüber hinaus ein Teil des Fremdwährungsverlusts auf Vorschüsse gehört, die nicht operativ sind. Wir leiten diese Frage daher zurück in die Akte des TPO mit der Richtung, dass nur der auf die AE-Transaktion zurückzuführende Devisenverlust in Betracht gezogen werden sollte und dass nur der Teil des Verlustes, der in der Natur wirksam ist, in die PLI-Berechnung einbezogen werden soll . Der Assessierende Beauftragte führt diese erneut durch, nachdem dem Sachverständigen hinreichend Gelegenheit gegeben wurde, seinen Antrag zu begründen. 16. In Bezug auf den Ausschluss des Gewinns aufgrund von Wechselkursschwankungen bei der Berechnung der Netto-Marge, wie vom Assessenten behauptet wird, stellen wir fest, dass die Wechselkursschwankungen aus mehreren Faktoren resultieren, beispielsweise aus der Realisierung von Ausfuhrerlösen mit höherer Rate , Die Einfuhrabgaben zu niedrigeren Zinsen zu zahlen. Da sich der Gewinn oder Verlust aufgrund der Wechselkursschwankungen im normalen Geschäftsverlauf ergibt, sollte dieser bei der Berechnung der Nettomarge für die internationalen Transaktionen mit den assoziierten Unternehmen des Assessments berücksichtigt werden. Unsere Ansicht wird in diesem Fall durch die Entscheidungen der Tribunal Bangalore im Fall der SAP Labs India Ltd. (siehe oben) und der Bombay-Bank des Tribunals im Fall der Deutschen Bank A. G. Vs. Dy. CIT berichtet in 86 ITD 431. Wenn der Gewinn aufgrund von Wechselkursschwankungen als operativer Gewinn anzusehen ist, steigt die vom Assetenten für die internationalen Transaktionen mit den assoziierten Unternehmen gemeldete Netto-Marge weiter an. Unter Berücksichtigung der beiden obigen Faktoren gibt es daher keine Rechtfertigung für eine Anpassung des vom Assessenten gemeldeten Preises, da die Assesse-Marge innerhalb des Arms-Length-Bereichs liegen würde. Daher ist festzustellen, dass keine Anpassung an die vom Assessenten für die internationale Transaktion der assoziierten Unternehmen im Zusammenhang mit Softwareentwicklungsleistungen erklärte Margin vorgenommen werden muss. Wir richten uns entsprechend. 3.6 Das Tribunal im Falle der Trilogie E-Business hatte gerichtet, dass der Devisengewinn oder - verlust als Betriebsertrag oder - aufwand bei der Berechnung der operativen Marge des Asbestessters sowie der vergleichbaren bewertet werden sollte. Der einschlägige Beschluss des Tribunals lautet wie folgt: Soweit der Devisenverlust nicht als Teil der Betriebskosten anzusehen ist, ist die Begründung der Erträge, dass ein solcher Verlust oder Gewinn nicht als aus internationaler Transaktion realisierbar angesehen werden kann Kann ein Teil des Glanzverlusts des Unternehmens sein und sollte daher bei der Bestimmung der Betriebskosten ausgeschlossen werden. Auf der obigen Ausgabe finden wir, dass die Bangalore Bank von ITAT im Fall von Sap Labs India (P) Ltd. Vs. ACOT (2011) 44 SOT 156 (Bang.) Ist der Auffassung, dass Währungsschwankungsgewinne erforderlich sind, um den operativen Erträgen hinzugefügt zu werden. Dementsprechend ist die AO gerichtet, den Anspruch des Assessees in dieser Hinsicht zu akzeptieren. 3.6.1 In Übereinstimmung mit der vorstehenden Feststellung leiten wir die AOTPO, den Wechselkursgewinn oder - verlust im Rahmen der betrieblichen Aufwendungen bzw. Erlöse sowohl für den Begutachter als auch für die vergleichbaren Unternehmen zu berücksichtigen. 11. Wir haben die konkurrierenden Einreichungen sorgfältig im Lichte des uns vorgelegten Materials geprüft. Die Aussage, dass Fremdwährungsgewinne, wenn sie sich auf das Geschäft des Assessments beziehen, Bestandteil des Betriebsertrags ist, wird durch die vorgenannten Beschlüsse der Koordinatenbänke gut begründet. Im vorliegenden Fall ist nichts vorgetragen worden, was darauf hindeutet, dass der von dem Begünstigten erzielte Gewinn bei Wechselkursschwankungen nicht auf Geschäftsvorgänge des Begünstigten beruhte. Fehlt ein solches Material nach den vorgenannten Entscheidungen des Gerichts, so ist festzustellen, dass der Devisengewinn des Begünstigten als Bestandteil des Gewinns des Begünstigten anzusehen ist und daher berücksichtigt werden sollte Den Zweck der Berechnung der Gewinnspanne des Begutachters. Nachricht senden Ms Sumit Diamond (India) Pvt. Ltd vs Addl CIT ITA Nr. 7148Mum2012 19. Wir haben die Argumente von beiden Seiten und nach der Bezugnahme auf die Details wie in der APB platziert gehört, sind wir der Meinung, dass die AOTPO waren nicht berechtigt, den Gewinn aus Devisen auszuschließen Fluktuation von den Gesamteinnahmen, wie sie durch die Entscheidung von Saps Labs (siehe oben) gehalten wird. Die Sonderbank im Falle von ACIT vs Prakash I Shah, ITA Nr. 6349Mum2004 (wo einer von uns eine Partei), berichtet in 115ITD 167, wurde es gehalten, ist der Wechselkursschwankung Gewinn ein Teil und Paket des Export-Umsatzes für die Zwecke Des § 80HHC. Da die Emission von Wechselkursschwankungen, die Bestandteil der Geschäftstätigkeit sind, ruht und da weder eine gegenteilige Entscheidung noch eine Bezugnahme auf das High Court vorliegt, sind wir geneigt, die Argumente des Assessments zu diesem Thema anzunehmen Und beachten, dass wir die von der DR genannten Entscheidungen nicht berücksichtigen können. Berufserfahrung von Frau Bearing Point Business Consulting Pvt. Ltd vs DCIT ITA Nr. 1124Bang2011 5.3 Das Tribunal im Fall der Trilogie E-Business hatte gerichtet, dass der Devisengewinn oder - verlust als Betriebsertrag oder - aufwand bei der Berechnung der operativen Marge des Asbestessters sowie der vergleichbaren bewertet werden sollte . Der einschlägige Beschluss des Tribunals lautet wie folgt: Soweit der Devisenverlust nicht als Teil der Betriebskosten anzusehen ist, ist die Begründung der Erträge, dass ein solcher Verlust oder Gewinn nicht als aus internationaler Transaktion realisierbar angesehen werden kann Kann ein Teil des Glanzverlusts des Unternehmens sein und sollte daher bei der Bestimmung der Betriebskosten ausgeschlossen werden. Auf der obigen Ausgabe finden wir, dass die Bangalore Bank von ITAT im Fall von Sap Labs India (P) Ltd. Vs. ACOT (2011) 44 SOT 156 (Bang.) Ist der Auffassung, dass Währungsschwankungsgewinne erforderlich sind, um den operativen Erträgen hinzugefügt zu werden. Dementsprechend ist die AO gerichtet, den Anspruch des Assessees in dieser Hinsicht zu akzeptieren. 5.3.1 In Übereinstimmung mit der vorstehenden Feststellung richten wir den AOTPO an, den Wechselkursgewinn oder - verlust im Rahmen der betrieblichen Aufwendungen oder Erträge zu berücksichtigen. Da das TPO die Marge ohne Berücksichtigung des ausländischen Gewinns oder Verlusts berechnet hatte, hatte der Asset - seteure die Revisionsspannen von Vergleichsvorräten unter Berücksichtigung des Wechselkursgewinns oder - verlusts in der Natur tabelliert. Die tabellarische überarbeitete Marge vergleichbarer unter Berücksichtigung der Devisengewinne oder Verluste wird als Anhang A zu dieser Bestellung gemacht. Der Assessing OfficerTPO ist gerichtet, um die Korrektheit der Arbeitsrechnungen von Anhang A zu überprüfen. Ms Trilogy E-Business Software India Pvt. Ltd vs DCIT ITA Nr. 1054Bang2011 Behandlung von Devisengewinnen oder - verlusten und Rückstellungen für uneinbringliche Forderungen als nicht-operative in der Natur und Nebenleistungen Steuer als Teil der Betriebskosten: Soweit eine Devisen-Gain-Feder als nicht als Teil der Betriebskosten ist die Begründung des Umsatzes, dass ein solcher Verlust oder Gewinn kann nicht gesagt werden, eine aus internationaler Transaktion realisiert werden, obwohl sie Teil des Gewinns Verlust des Unternehmens sein können und daher sollten sie unter Beachtung der Betriebskosten ausgeschlossen werden. Auf der obigen Ausgabe finden wir, dass die Bangalore Bank von ITAT im Fall von Sap Labs India (P) Ltd. Vs. ACOT (2011) 44 SOT 156 (Bang.) Ist der Auffassung, dass Währungsschwankungsgewinne erforderlich sind, um den operativen Erträgen hinzugefügt zu werden. Dementsprechend ist die AO gerichtet, den Anspruch des Assessees in dieser Hinsicht zu akzeptieren. Nachricht Brigade Global Services Pvt. Ltd vs ITO ITA Nr. 1494Hyd2010 19. Wir haben in dieser Frage der Ablehnung von Vergleichswerten gehört. Im Hinblick auf den Ausschluss des Gewinns aufgrund von Wechselkursschwankungen, bei der Berechnung der Netto-Marge, wie vom Assessenten behauptet, finden wir, dass die Wechselkursschwankungen aus mehreren Faktoren, zum Beispiel die Verwirklichung der Ausfuhrerlöse mit höherer Rate, Einfuhr entstehen Zu zahlen. Da der Gewinn oder Verlust auf Wechselkursschwankungen im normalen Geschäftsverlauf beruht, sollte diese bei der Berechnung der Nettomarge für die internationalen Transaktionen mit den AE des Assessments berücksichtigt werden. Unsere Ansicht in diesem Namen wird durch die Anordnung des Tribunal Bangalore Bank im Fall der Sap Labs India Ltd. gegen ACIT (44 SOT 156) (Bang.) Und auch des Tribunal Mumbai Bank im Fall der Deutschen Bank verstärkt AG gegenüber DCIT (86 ITD 431). Ms Capital IQ Informationssysteme (Indien) Pvt. Ltd. vs. DCIT ITA Nr. 1961Hyd2011 822027. Wir haben die Ausführungen der Parteien in dieser Hinsicht geprüft. Die Bangalore Bank des Tribunal im Fall der SAP Labs India P. Ltd. (siehe oben), unter Berücksichtigung eines ähnlichen Rechtsstreits, beobachtete wie folgt: - Die Wechselkursschwankungen sind nichts anderes als ein integraler Bestandteil des Verkaufserlöses eines Begutachtung des Ausfuhrgeschäfts. Die Gerichte haben festgestellt, dass Wechselkursschwankungen Teil der Verkaufserlöse des Exporteur-Assessments sind. Die Wechselkursschwankungen können nicht von der Berechnung der operativen Marge des Assessment-Unternehmens ausgeschlossen werden. Im Anschluss an die oben genannte Entscheidung der Bangalore-Bank des Gerichtshofs, die Hyderabad-Bank des Gerichtshofs, die im Fall der Four Soft Ltd. (aaO) in der folgenden Weise abgewickelt wird 16. Im Hinblick auf den Ausschluss des Gewinns aufgrund von Wechselkursschwankungen Bei der Berechnung der Netto-Marge, wie vom Assessenten behauptet wird, finden wir, dass die Wechselkursschwankungen aus mehreren Faktoren, zum Beispiel die Realisierung von Ausfuhrerlösen zu höheren Zinssätzen, Einfuhrzölle zu niedrigeren Zinsen zu zahlen. Da sich der Gewinn oder Verlust aufgrund der Wechselkursschwankungen im normalen Geschäftsverlauf ergibt, sollte dieser bei der Berechnung der Nettomarge für die internationalen Transaktionen mit den assoziierten Unternehmen des Assessments berücksichtigt werden. Unsere Ansicht wird in diesem Fall durch die Entscheidungen der Tribunal Bangalore im Fall der SAP Labs India Ltd., supra und Bombay bench des Tribunals, im Fall der Deutschen Bank A. G. Vs. D. CIT berichtet in 86 ITD 431 Respektvoll im Einklang mit den vorgenannten Entscheidungen des Tribunals und unter Berücksichtigung des Vorbringens des Begutachters, dass für das Bewertungsjahr 2008-09 die Wechselkursschwankungsverminderung bei der Berechnung der Marge vergleichbarer Unternehmen als operative Marge betrachtet wurde, Dass auch für das angefochtene Jahr der gleiche Grundsatz angewandt werden muss und dass bei der Berechnung der Marge für die Bestimmung der ALP für das angefochtene Beurteilungsjahr der Wechselkursverlust im Rahmen der operativen Marge zu berücksichtigen ist. Demzufolge erlauben wir es dem Sachverständigen, zu diesem Thema Stellung zu nehmen und den Assessing Officer zu beauftragen, die Wechselkursschwankungen im Rahmen der operativen Marge des vergleichbaren Unternehmens zu behandeln. Ms Trilogy E Business Software Deutschland Pvt. Ltd. vs. DCIT ITA Nr. 1201Bang2010 5.3.1. Von den oben erwähnten 10 Punkten sind zwei Punkte, wie bei Sl. Nrn. (Vii) und (x) finden wir, dass die Entscheidungen der Honble Tribunals für den Sachverhalt zutreffen, der wie folgt dargestellt wird: i) Bei der Berechnung der Margen des Assessments unter Devisen Gain haben wir festgestellt, dass ein identisches Problem hatte sich vor der früheren Bank, die die Honble Bank im Fall von SAP LABS INDIA PVT. LIMITED v. ACIT hat festgestellt, dass der Devisengewinn bei der Bestimmung des Rüstungswerts als in der Natur tätig betrachtet werden muss. In Übereinstimmung mit dieser Feststellung entscheiden wir die Frage zugunsten des Begutachters 42. Wir haben das Thema sorgfältig geprüft. Die Wechselkursschwankungen sind nichts anderes als ein integraler Bestandteil der Verkaufserlöse eines im Exportgeschäft tätigen Sachverständigen. Dieser Sachverhalt wurde in den Fällen, die sich im Zusammenhang mit § 80HHC ergeben, immer wieder geprüft. Die Gerichte haben festgestellt, dass Wechselkursschwankungen Teil der Verkaufserlöse des Exporteur-Assessments sind. Es kann auf die Entscheidungen des Bombay High Court im Fall Shah Bros. gegen CIT, 2003 259 ITR 741 Bezug genommen werden, die von Gujarat High Court im Fall von CIT v. Amba Impex 2006 282 ITR 144 und von Mumbai ITAT Spl. Bank im Fall von Asstt. CIT v. Prakash L. Shah 2008 306 ITR (AT) 1. In allen oben genannten Fällen war die beanstandete Frage das Jahr des Abzugs auf den angenommenen Vorschlag, dass die Wechselkursschwankungsgewinne, die ein Sachverständiger im entsprechenden Vorjahr berechnet hat, berücksichtigt werden sollten Als Teil des operativen Ergebnisses behandelt werden und damit zur operativen Marge des Assessment-Unternehmens beitragen. Die Wechselkursschwankungen können nicht von der Berechnung der operativen Marge des Assessment-Unternehmens ausgeschlossen werden. Diese Behauptung des Assessenten wird akzeptiert. Haftungsausschluss: Die Weitergabe der Rechtsprechung ist nur für den begrenzten Zweck des Wissensaustauschs und nicht als unsere Ansicht oder Meinung. 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